© TEC GmbH 2018

Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Raiffeisen Tankkarte/

Tankschlüssel der TEC GmbH

1. Vertragsparteien / Vertragsinhalt Die TEC GmbH, Hauptstraße 100, 39345 Bülstringen (nachfolgend Ausstellerin genannt) ermöglicht dem Kartenkunden gegen Vorlage einer Tankkarte/Tankschlüssel die Entgegennahme bestimmter Leistungen. Zu diesem Zweck gibt die TEC eine „Tankkarte/Tankschlüssel“ heraus, mit der Lieferungen und Leistungen der Ausstellerin abgerufen werden können. Mit Übermittlung seines Antrages auf Ausstellung der Tankkarte/Tankschlüssel erkennt der Antragssteller (nachfolgend Kartenkunde genannt) die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, die Ausstellerin erkennt sie verbindlich an. Nach Annahme des Kundenantrags erhält dieser - je nach Kundenwunsch - eine kunden- bzw. fahrzeugbezogene Tankkarte/Tankschlüssel an die im Antrag angegebene Anschrift zugesandt. TEC bleibt Eigentümerin der Tankkarte/Tankschlüssel. Diese ist nicht übertragbar und darf nur durch den oder die vom Kartenkunden im Antrag vorgesehenen Nutzer (nachfolgend Karteninhaber genannt) kunden- bzw. fahrzeugbezogen verwendet werden. Mit Übersendung der Tankkarte/Tankschlüssel teilt die Ausstellerin dem Kartenkunden die persönliche Geheimzahl der jeweiligen Tankkarte/Tankschlüssel (nachfolgend PIN genannt) mit separatem Schreiben mit, sofern es sich nicht um einen Firmen- oder Wunsch-PIN handelt. Bei Übersendung von Ersatz- bzw. Folgekarten erfolgt keine gesonderte Mitteilung dazu. 2. Leistungsumfang und Preisgestaltung Die Tankkarte/Tankschlüssel berechtigt den Kartenkunden, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bei den Akzeptanzstellen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der jeweilige Karteninhaber gilt fiir die beantragten und entsprechend auf der Tankkarte/Tankschlüssel als Zahlangabe vermerkten Leistungsstufen als vom Kartenkunden bevollmächtigt und berechtigt, Leistungen in Anspruch zu nehmen; bei fahrzeugbezogenen Karten jedoch nur für das auf der Tankkarte/Tankschlüssel vermerkte Fahrzeug. Leistungen erfolgen ausschließlich zu den am Verkaufstag geltenden Preisen der jeweiligen Akzeptanzstelle. Ein Leistungszwang der Ausstellerin oder ihrer Vertragspartner sowie der einzelnen Akzeptanzstellen besteht nicht. Insbesondere können auch keine Ansprüche bei Auftreten von Versorgungsschwierigkeiten und/oder bei Änderung des Netzes der Vertragspartner geltend gemacht werden. Die Ausstellerin ist berechtigt, den Leistungsumfang unter diesem Vertrag einschließlich der angebotenen Zusatzleistungen jederzeit gemäß 5 315 BGB zu ändern oder zu ergänzen, ohne dass es einer gesonderten schriftlichen Mitteilung an den Kartenkunden im Einzelfall bedarf. Ausstellerin und Karteninhaber vereinbaren mit Ausstellung der Karte ein Limit bis zu dem Leistungen bezogen werden können. Ist das Limit innerhalb des vereinbarten Zeitraumes überschritten, ist die Ausstellerin automatisch berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern. Der Karteninhaber kann dieses Leistungsverweigerungsrecht nur durch kurzfristigen Zahlungsausgleich und/oder Gestellung einer werthaltigen, von der Ausstellerin jederzeit ohne Aufwand verwertbaren Sicherheit (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft), hindern. Die Ausstellerin behält sich weiter das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine Leistung abzulehnen bzw. durch die Vertragspartner ablehnen zu lassen, wenn diese einzeln oder im Zusammenhang mit vorerbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen - ein vereinbartes Limit oder einen Umfang übersteigt, der bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Tankkarte/Tankschlüssel auf der Basis dieser AGB regelmäßig erreicht werden kann. Für die von der Ausstellerin erbrachten Leistungen berechnet diese dem Kartenkunden ggf. ein angemessenes Entgelt gern. @ 315 BGB im Sinne einer Servicegebühr. Die Höhe dieser Gebühren ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste, die bei TEC angefordert werden kann. 3. Legitimation des Karteninhabers Der Kartenkunde verpflichtet sich, bei der jeweiligen Akzeptanzstelle unaufgefordert und vor der Inanspruchnahme von Leistungen die Tankkarte/Tankschlüssel zu präsentieren. Die Akzeptanzstellen und ihr Personal sind nicht weiter verpflichtet, die Berechtigung desjenigen, der eine Tankkarte/Tankschlüssel verlegt, zu prüfen, wenn sich diese Person durch die Eingabe der korrekten PIN legitimiert hat. Leistungen gelten als erbracht und durch den Karteninhaber namens und im Auftrag des Kartenkunden anerkannt, wenn die vorstehend aufgeführte Bedingung erfüllt ist. 4. Sorgfaltspflichten des Kartenkunden und des Karteninhabers Der Kartenkunde und der Karteninhaber werden die Tankkarte/Tankschlüssel mit besonderer Sorgfalt aufbewahren und verwenden, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und/oder missbräuchlich genutzt wird. Insbesondere gilt: Unterschrift: Der Kartenkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die als Karteninhaber vorgesehene Person unverzüglich die Tankkarte/Tankschlüssel an der dafür vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Geheimhaltung der PIN: Der Kartenkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass nur die vom Karteninhaber vorgesehene Person Kenntnis von der PIN und dem Kennwort erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Tankkarte/Tankschlüssel vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Tankkarte/Tankschlüssel aufbewahrt werden. Dem Kartenkunden ist bekannt, dass jeder, der im Besitz der Tankkarte/Tankschlüssel ist und die PIN kennt, Leistungen der Vertragspartner zu Lasten des Kartenkunden in Anspruch nehmen kann. Bei dreifacher falscher PIN-Eingabe ist eine Inanspruchnahme einer Leistung aus Sicherheitsgründen vorübergehend ausgeschlossen. Verwendung der Karte: Der Kartenkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Karteninhaber bei Verwendung der Tankkarte/Tankschlüssel alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um ein Ausspähen der PIN durch Unbefugte zu verhindern. Kartenverlust / Diebstahl / missbräuchliche Nutzung / Ausspähen: Der Kartenkunde verpflichtet sich, jeden Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen der Tankkarte/Tankschlüssel unverzüglich der Ausstellerin bekannt zu geben und die Sperrung der Tankkarte/Tankschlüssel zu veranlassen. Der Kartenkunde hat der Ausstellerin unverzüglich per E-Mail oder Fax Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet: Ohne jedes schuldhafte Zögern. Die E-Mail-Adresse dazu lautet tec@barolagerhaus.de; die Faxnummer dazu lautet: 039058 97111. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten entsprechend, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Tankkarte/Tankschlüssel oder Anlass zu der Annahme besteht, dass Unbefugte, z.B. durch Ausspähen der PIN, Kenntnis von der PIN erlangt haben. Wird die Tankkarte/Tankschlüssel gestohlen oder missbräuchlich verwendet, hat der Kartenkunde unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten, eine Kopie der Anzeige an die Ausstellerin weiterzuleiten und die Ausstellerin über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Unter missbräuchlicher Nutzung im vorstehenden Sinne sind auch solche Transaktionen zu verstehen, die mit einer gefälschten Tankkarte/Tankschlüssel vorgenommen werden. Löschung / Entwertung / Unbrauchbarmachung: Vom Kartenkunden zur Löschung gemeldete Tankkarte/Tankschlüssel, nach Verlust wieder gefundene oder anderweitig zu entwertende Tankkarten/Tankschlüssel sind durch Einschneiden des Magnetstreifen unbrauchbar zu machen und an die o. a. Adresse zu senden. Sie dürfen nach der Löschmeldung nicht mehr eingesetzt werden. Im Falle der Nichtrücksendung erfolgt keine gesonderte Sperrung. Die Ausstellerin geht in diesem Fall von einer endgültigen Vernichtung der unbrauchbar gemachten Tankkarte/Tankschlüssel durch den Kartenkunden aus. Für den Fall, dass die Ausstellerin eine Ersatz Tankkarte/Tankschlüssel auszustellen hat, wird dem Kartenkunden hierfür ein Betrag berechnet, der sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergibt. 5. Abrechnung / Abbuchungsverfahren Mit der Unterzeichnung des Belastungsbeleges oder Eingabe der PIN durch den Karteninhaber ermächtigt der Kartenkunde die Ausstellerin unwiderruflich, ihre Forderungen im eigenen Namen, die des jeweiligen Vertragspartners oder der Akzeptanzstelle in deren Namen einzuziehen oder die Forderung zu erwerben und im eigenen Namen einzuziehen oder abzubuchen und dabei jeweils etwa entstandene Leistungsentgelte oder Kosten in Rechnung zu stellen. Sämtliche Forderungen werden dem Kartenkunden in den vereinbarten Zeitabständen (nach Wahl von TEC zweiwöchentlich, ansonsten vierwöchentlich) in Rechnung gestellt. Fälligkeit tritt jedoch bereits mit Beendigung des Tankvorganges in Höhe des jeweiligen Schulddebits ein. Der Kartenkunde vereinbart mit der Ausstellerin das Abbuchungsauftragsverfahren und erteilt seiner Bank mittels des hierfür vorgesehenen Tankkarten/Tankschlüssel-Formulars den Auftrag, bei Fälligkeit die von der Ausstellerin vorgelegten Lastschriften einzulösen. Dem Kartenkunden steht dagegen kein Aufrechnungsrecht und auch kein Zurückbehaltungsrecht zur Seite, es sei denn, seine Gegenforderungen sind schriftlich von der Ausstellerin anerkannt oder rechtskräftig zu seinen Gunsten festgestellt. Die Rechnung der Ausstellerin gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen wird, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszugleichen. 6. Sicherheiten/Eigentumsvorbehalt/ Ausschluss Die Ausstellerin ist berechtigt, vom Kartenkunden angemessene Sicherheiten zu verlangen und/oder Abschlagszahlungen zu fordern. Als Sicherheit ist nach Wahl des Kartenkunden oder nach billigem Ermessen der Ausstellerin gemäß 5 315 BGB entweder eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts oder eine durch die Ausstellerin bestimmte Barkaution beizubringen. Dies gilt auch bei einer Änderung der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse des Kartenkunden, insbesondere bei Änderung der Rechtsform des Kartenkunden oder einer Bonitätsveränderung. Zum Eigentumsvorbehalt ist geregelt: 1. Für Unternehmer gilt: 1.1. Die Ausstellerin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Karteninhaber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Ausstellerin Forderungen gegenüber dem Kartenkunden in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt). 1.2. Der Kartenkunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftgang zu verkaufen. 1.3. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für die Ausstellerin. Dieser erwirkt das Eigentum an der neuen Sache; der Kartenkunde verwahrt diese für die Ausstellern. 1.4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Ausstellerin Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. 1.5. Erwirbt die Ausstellerin in den Fällen 1.3. oder 1.4. neues Eigentum, so überträgt sie dieses bereits jetzt unter Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner in Ziffer 1.1. genannten Forderungen auf den Kartenkunden. 1.6. Hat der Kartenkunde entgegen 1.2 weiterveräußert gilt Folgendes: Der Kartenkunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Ausstellerin ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Ausstellerin durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Kartenkunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Ausstellerin an den veräußerten Waren entspricht, an die Ausstellerin ab. Veräußert der Kartenkunde Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht der Ausstellerin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kartenkunde schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Ausstellerin ab. 1.7. Der Kartenkunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Ausstellerin auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung anzuzeigen und der Ausstellerin die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kartenkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Ausstellerin die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert, der für die Ausstellerin bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 30 %, so ist die Ausstellerin auf Verlangen des Kartenkunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Ausstellerin verpflichtet. 2. Für Kartenkunden, die nicht Unternehmer sind, gilt: 2.1. Die Ausstellerin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor. 2.2. Der Kartenkunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung der Ausstellerin weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er die Forderungen unter Ziffer 2.1. der Ausstellerin nicht bezahlt hat. 3. Für alle Kartenkunden gilt: 3.1. Beabsichtigt der Kartenkunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangt die Ausstellerin die Versicherung, hat der Kartenkunde die der Ausstellerin gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Ausstellerin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Kartenkunden zu leisten. 3.2. Tritt die Ausstellerin wegen vom Kartenkunden zu vertretenen vertragswidrigem Verhaltens vom Kaufvertrag zurück, so ist der Kartenkunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Ausstellerin höhere oder der Kartenkunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kartenkunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen der Ausstellerin gutgebracht. 3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kartenkunde der Ausstellerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Ausstellerin Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Ausstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kartenkunde der Ausstellerin für den entstandenen Ausfall. 3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kartenkunde, die Eigentumsrechte der Ausstellerin an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem Kreditinstitut zu sichern. 7. Reklamationen/Mängelhaftung Mängel der erbrachten Leistungen, die bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung erkennbar sind (offenkundige Mängel), sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, nicht offenkundige Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung zu reklamieren. Soweit Leistungen im Namen der Ausstellerin erbracht worden sind, hat die Mängelrüge gegenüber der Ausstellerin zu erfolgen bei gleichzeitiger Information der jeweiligen Akzeptanzstelle. Bei Leistungen der Vertragspartner oder der jeweiligen Akzeptanzstelle (Ziffer 1 c) sind die Reklamationen ausschließlich bei der Akzeptanzstelle oder unmittelbar bei dem jeweiligen Vertragspartner geltend zu machen. Die Ausstellerin haftet insoweit nicht für die Leistungen der Vertragspartner und ihrer Akzeptanzstellen. Mängelrügen begründen kein Zurückbehaltungsrecht und berühren die Verpflichtung zum Ausgleich der Abrechnung nicht, soweit nicht bei Fälligkeit der Abrechnung etwaige Mängel unbestritten oder gegenüber der jeweiligen Ausstellerin rechtskräftig festgestellt sind. 8. Haftung der Ausstellerin Die Ausstellerin haftet - insbesondere bei im Ausland von ihnen erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren - nicht fiir die Möglichkeit, die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern zurückzuerhalten oder als Vorsteuer absetzen zu können. Die Haftung der Ausstellerin ist außer in Fällen der (1) schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (2) der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und (3) des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Im Falle von (3) ist auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Unter denselben Voraussetzungen ist die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter der Ausstellerin und der Vertragspartner gegenüber dem Kartenkunden ausgeschlossen. Als Erfüllungsgehilfen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die jeweiligen Betreiber und Mitarbeiter der jeweiligen Akzeptanzstellen; soweit es sich nicht um leitende Mitarbeiter der jeweiligen Akzeptanzstellen handelt, gelten diese als einfache Erfüllungsgehilfen. Der Umfang der Haftung der Ausstellerin, ihrer Vertragspartner und Akzeptanzstellen ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. 9. Haftung bei missbräuchlicher oder unbefugter Verwendung Im Falle eines Diebstahls, Verlusts oder sonstigem Abhandenkommens sowie im Falle der missbräuchlichen Verwendung einer Tankkarte/Tankschlüssel, ist der Kartenkunde verpflichtet, TEC unverzüglich gem. Ziffer 4 zu informieren. Die Ausstellerin übernimmt die Haftung für alle Schäden, die aus einer unbefugten oder missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte/Tankschlüssel nach Ablauf einer Bearbeitungszeit von 24 Stunden ab Eingang der Sperrmeldung bei TEC entstehen, es sei denn, ein schuldhaftes Verhalten des Karteninhabers oder -kunden hat zur Entstehung des Schadens beigetragen. In diesem Fall bestimmt sich die Schadensverteilung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Karteninhabers oder -kunden sind Schäden in voller Höhe vom Kartenkunden zu tragen. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere bei einer Verletzung der Verpflichtungen aus Ziffer 4 durch den Kartenkunden oder den Karteninhaber vor. Die Rechte der Ausstellerin gegenüber demjenigen, der die Tankkarte/Tankschlüssel unbefugt oder missbräuchlich verwendet, bleiben unberührt. 10. Meldepflichten Der Kartenkunde ist verpflichtet, Veränderungen seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, insbesondere Änderungen der Rechtsform seines Unternehmens und Veränderungen des Firmensitzes oder Änderungen seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Personenbezogene Tankkarten/Tankschlüssel sind bei Wegfall der Nutzungsberechtigung des Karteninhabers unverzüglich von diesem einzufordern und entwertet an TEC zurückzusenden, gleiches gilt für fahrzeugbezogene Tankkarten/Tankschlüssel bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs. Daneben verpflichtet sich der Karteninhaber, Störungen und Unstimmigkeiten bei der Entnahme von Kraftstoffen sofort der Ausstellerin zu melden, um unbefugtes weiteres Benutzen zu verhindern. Daneben überprüft der Karteninhaber jeweils nach Beendigung der Betankung alle im Sichtfenster des Betankungsautomaten ausgedruckten Daten und vergleicht die angezeigte Menge mit der Anzeige auf der benutzten Säule. Für alle über die erhaltene Tankkarte/Tankschlüssel getankten Mengen ist er verantwortlich, dass heißt, er haftet für die Gegenleistung. 11. Vertragslaufzeit / Kündigung Auch dann, wenn eine Vertragslaufzeit vereinbart ist, sind Ausstellerin und Karteninhaber jederzeit zum Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraums (in der Regel vier Wochen), auch ohne Angabe von Gründen, berechtigt, den Vertrag durch Kündigung für beide Seiten zu beenden. Sollte diese Regelung unwirksam sein, so ist eine Kündigung jedenfalls aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dann jederzeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist für die Ausstellerin insbesondere dann der Fall, wenn Kartenmissbrauch, Rücklastschrift, Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, drohender Vermögensverfall, nicht erbrachte Sicherheiten oder sonstige grobe Verstösse gegen die dem Kartenkunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffenden Verpflichtungen vorliegen. Mit Kündigung verliert die Tankkarte/Tankschlüssel sofort ihre Gültigkeit. Der Kartenkunde ist verpflichtet, die ausgegebenen Karten unaufgefordert und unverzüglich nach Vertragsbeendigung an die von TEC bezeichnete Stelle zurückzusenden. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist er zur sofortigen Rückgabe sämtlicher Karten verpflichtet. Die Ausstellerin ist daneben berechtigt, im Falle einer außerordentlichen Kündigung die betroffenen Karten unmittelbar zu sperren. Wurde vom Kartenkunden Sicherheit gestellt, ist diese mit Ablauf von zwei Monaten nach Kartenrückgabe unaufgefordert von der Ausstellerin freizugeben, wenn keine offenen Posten mehr bestehen. Eine Barkaution wird in diesem Fall an die bei der Ausstellerin hinterlegte Bankverbindung überwiesen bzw. eine Bürgschaft an die ausstellende Bank zurückgegeben. 12. Sperrlisten Die Ausstellerin ist berechtigt, eine Tankkarte/Tankschlüssel, die bei der von der Ausstellerin benannten Stelle als gesperrt gemeldet wurde, den Akzeptanzstellen in Sperrlisten bekannt zu geben. Die Akzeptanzstellen sind berechtigt, eine ungültige oder gesperrte Tankkarte/Tankschlüssel einzuziehen. Für Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Angaben in den Sperrlisten entstehen, haftet die Ausstellerin nur bei grober Fahrlässigkeit. 13. Nutzungsuntersagung Dem Kartenkunden und den Karteninhaber ist die weitere Nutzung der Tankkarte/Tankschlüssel untersagt, wenn (1) über das Vermögen des Kartenkunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder der Kartenkunde verpflichtet ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen zu beantragen; (2) der Kartenkunde zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet ist; (3) das Vertragsverhältnis zwischen Kartenkunde und der Ausstellerin seine Beendigung gefunden hat; oder (4) der Kartenkunde erkennen kann, dass die Rechnungen bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden können. In diesen Fällen ist die Ausstellerin zur sofortigen Sperrung sämtlicher Tankkarten/Tankschlüssel des Kartenkunden berechtigt. Tankt der Kartenkunde, obwohl einer der Gründe unter (3) trotz des Vorliegens einer der unter (1) bis (4) genannten Gründe, macht er sich strafbar. 14. Datenschutz Der Kartenkunde wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden Daten sowohl bei den einzelnen Akzeptanzstellen als auch bei der Ausstellerin und den Vertragspartnern gespeichert werden. Die Ausstellerin ist berechtigt gem. § 29 Abs.2 BDSG Auskünfte bei Kreditinstituten, Auskunfteien und Wirtschaftsinformationsdiensten einzuholen. Unabhängig davon werden den Auskunfteien nach näherer Maßgabe des BDSG auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens gemeldet. 15. Änderungen und Ergänzungen Die Ausstellerin informiert die Kartenkunden über Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen durch schriftliche Benachrichtigung. Die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen können bei TEC angefordert werden. Sie gelten vorn Kartenkunden als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der schriftlichen Benachrichtigung der Ausstellerin über die Änderungen und Ergänzungen ein schriftlicher Widerspruch des Kartenkunden an die in Ziffer 4 genannte Adresse erfolgt. In der Mitteilung über die Änderung oder Ergänzung wird die Ausstellerin auf die vorstehend beschriebene Genehmigungswirkung hinweisen. 16. Unwirksamkeit Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. 17. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Zahlungen des Kartenkunden ist Bülstringen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Kartenkunde Vollkaufmann ist, Magdeburg; im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand. 18. Deutsches Recht Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Ausstellerin und dem Kartenkunden gilt aus-schließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Vereinbarungen, insbesondere unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts. Druckversion [PDF-Datei]